50,- € REISEGUTSCHEIN bei jeder Buchung **

Reisebedingungen

Reisebedingungen für Pauschalangebote der Firma Reise Reck 

Sehr geehrte Kunden, die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen und Reise Reck, im Buchungsfall zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden; abweichende Buchungsbestätigung

1.1. Für mündliche, schriftliche, per E-Mail oder per Telefax übermittelte Buchungen gilt:

a) Solche Buchungen (außer mündliche) sollen mit dem Buchungsformular von Reise Reck erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde Reise Reck den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An sein Vertragsangebot ist der Kunde 10 Tage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von Reise Reck beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Reise Reck dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist Reise Reck nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.2. Bei Buchungen über das Internet gilt für den Vertragsabschluss:

a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
c) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
d) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltflache) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde Reise Reck den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
e) Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung/Rechnung von Reise Reck beim Kunden zustande, die keiner besonderen Form bedarf und schriftlich, per E-Mail oder per Fax erfolgen kann.

1.3. Für telefonische Buchungen gilt:

a) Bis 7 Tage vor Reisebeginn nimmt Reise Reck telefonisch nur den unverbindlichen Buchungswunsch des Kunden entgegen und reserviert für ihn die entsprechende Reiseleistung. Reise Reck übermittelt dem Kunden ein Buchungsformular mit diesen Reisebedingungen. Übersendet der Kunde
dieses Buchungsformular vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet innerhalb einer genannten Frist an Reise Reck, so kommt der Reisevertrag durch die Buchungsbestätigung von Reise Reck nach Ziffer 1.4 zustande.
b) Telefonische Buchungen, welche kurzer als 7 Tage vor Reisebeginn erfolgen, sind für den Kunden verbindlich und führen durch die telefonische Bestätigung von Reise Reck zum Abschluss des verbindlichen Reisevertrages.

1.4. Für alle Buchungswege gilt:

a) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung des Kunden ab, so liegt ein neues Angebot von Reise Reck vor, an das Reise Reck für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde Reise Reck innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2. Vertragsgrundlagen, Leistungen, Reisevermittler, Fremdprospekte

2.1. Die vertragliche Leistungspflicht von Reise Reck bestimmt sich nach der Reiseausschreibung in Verbindung mit der Buchungsbestätigung und allen ergänzenden Informationen von Reise Reck für die jeweilige Reise.

2.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von Reise Reck nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von Reise Reck hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

2.3. Orts- und Hotelprospekte sowie Internetausschreibungen, die nicht von Reise Reck herausgegeben werden, sind für Reise Reck und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum
Inhalt der Leistungspflicht von Reise Reck gemacht wurden.

3. Leistungsänderungen

3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Reise Reck nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Eventuelle Gewährleistungsanspruche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3. Reise Reck ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.

3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Reise Reck in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von Reise Reck über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.

4. Bezahlung 

4.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung fällig. Diese staffelt sich nach dem Reisepreis:

- 25,- Euro pro Person bei einem Reisepreis pro Person bis 200,- Euro
- 50,- Euro pro Person bei einem Reisepreis pro Person bis 500,- Euro
- 150,- Euro pro Person bei einem Reisepreis pro Person über 500,- Euro 

Die Restzahlung wird 2 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 genannten Grund abgesagt werden kann.

4.2. Dauert die Reise nicht langer als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunden Euro 75,- nicht, so werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines zahlungsfällig.

4.3. Soweit Reise Reck zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen
oder Aushändigung der Reiseunterlagen.

4.4. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend der vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Reise Reck berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 6 zu belasten.

4.5 Alle Reisepreise gelten bei Barzahlung oder Überweisung und sind ohne Abzug zu leisten. Bei Kreditkartenabbuchung wird ein Aufschlag von 3-5% berechnet (entsprechend der Provision, die seitens des Kreditkartenunternehmens Reise Reck in Rechnung gestellt wird).

5. Preiserhöhung

5.1. Reise Reck behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu andern:

5.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für Reise Reck nicht vorhersehbar waren.

5.3.
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann Reise Reck den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann Reise Reck vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Reise Reck vom Kunden verlangen.

5.4. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber Reise Reck erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.5. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für Reise Reck verteuert hat.

5.6. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Reise Reck den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Reise Reck in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von Reise Reck über die Preiserhöhung gegenüber Reise Reck geltend zu machen.

6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Stornokosten

6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rucktritt ist gegenüber Reise Reck unter der in diesen Bedingungen angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Reise Reck den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Reise Reck, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

6.3. Reise Reck hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des
Kunden wie folgt berechnet:

Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug

bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 55%
bei Rucktritt am Abreisetag oder bei Nichtanreise 90%

Bus- und Bahnreisen

bis 45 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 44. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 6. Tag und bei Nichtanreise 80%

6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, Reise Reck nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

6.5. Reise Reck behalt sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Reise Reck nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht Reise Reck einen solchen Anspruch geltend, so ist Reise Reck verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

6.6. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

6.7. Das gesetzliche Recht des Kunden, entsprechend der Bestimmungen des § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

7. Umbuchungen

7.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder des Zustieg- oder Ausstiegsorts bei Busreisen (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann Reise Reck bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von Euro 25,- pro Kunden
erheben.

7.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6 zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.
Reise Reck wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

9. Rücktritt von Reise Reck wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl

9.1. Reise Reck kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch Reise Reck müssen in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) Reise Reck hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung deutlich anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) Reise Reck ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von Reise Reck später als 2 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Reise Reck in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch Reise Reck dieser gegenüber geltend zu machen.

9.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1. Reise Reck kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von Reise Reck nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhalt, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

10.2. Kündigt Reise Reck, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der
ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

11. Pflicht des Reisenden zur Mängelanzeige während der Reise; Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden/Reisenden; Pflichten des Kunden im Zusammenhang mit Flugreisegepäck

11.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mangelanzeige ist bei Reisen mit Reise Reck wie folgt konkretisiert:
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von Reise Reck (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von Reise Reck wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber Reise Reck unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

11.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von Reise Reck nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen Reise Reck anzuerkennen.

11.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, Reise Reck erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Reise Reck oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Reise Reck oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

11.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schaden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von Reise Reck anzuzeigen.

12. Beschränkung der Haftung

12.1. Die vertragliche Haftung von Reise Reck für Schaden, die nicht Körperschaden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit Reise Reck für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Bestimmungen über die Mindesthaftung für Gepäckschaden entsprechend der EU-Verordnung 181/2011 (Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr) bleiben durch die vorstehende Haftungsbeschränkung unberührt.

12.2. Reise Reck haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschaden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Reise Reck sind. Reise Reck haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von Reise Reck ursachlich geworden ist. Eine etwaige Haftung von Reise Reck wegen der Verletzung von Pflichten als Reisevermittler bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

13. Frist und Adressat der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Reisenden/Kunden; Verjährung von Ansprüchen des Reisenden/Kunden

13.1. Anspruche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.

13.2.
Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

13.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Reise Reck unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen.

13.4. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Anspruche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

13.5. Die Frist aus 13.1. gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, einen Schadensersatzanspruchs wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.

3.6. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Reise Reck oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Reise Reck beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schaden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Reise Reck oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Reise Reck beruhen.

13.7. Alle übrigen Anspruche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

13.8. Die Verjährung nach Ziffer 13.6 und 13.7 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
13.9. Schweben zwischen dem Kunden und Reise Reck Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstande, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder Reise Reck die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. Reise Reck wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender
(z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

14.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Reise Reck nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. Reise Reck haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Reise Reck eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

15. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen

15.1. Reise Reck informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

15.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist Reise Reck verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald Reise Reck weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.

15.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Reise Reck den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

15.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist im Internet unter
http://air-ban.europa.eu abrufbar und in den Geschäftsräumen von Reise Reck einzusehen.

16. Versicherungen

16.1. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat der Reisende bei in seiner Person liegenden Ursachen eines Rücktrittes oder einer Kündigung die entstehenden Kosten selbst zu tragen. Wollen Sie auch die Aufwendungen für nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen und zusätzliche Rückreisekosten im Falle des Nichtantritts bzw. Abbruchs der Reise absichern, empfiehlt Ihnen Reise Reck den Abschluss einer zusätzlichen Versicherung zur Absicherung des Reisepreises im Rahmen der Reiserücktrittskostenversicherung.
16.2. Gepäck und Sportgeräte werden frei, aber ohne jegliche Haftung befördert, sofern sie den üblichen Rahmen an Anzahl und Größe nicht überschreiten. Der Reisende ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Einstellung des Gepäcks in den Reisebus sicherzustellen und zu überwachen. Ihn trifft im Falle des Gepäckverlustes die Beweislast. Wir empfehlen den Abschluss einer Gepäckversicherung.
16.3. Für den Aufenthalt im Ausland empfehlen wir als Ergänzung zur normalen Krankenversicherung eine Auslandskrankenversicherung, um im Bedarfsfall alle anfallenden Kosten zurückerstattet zu bekommen.
16.4
. Entsprechende Versicherungspolicen sind bei uns zu erhalten, bzw. liegen Ihrer Buchungsbestätigung bei.
16.5. Im Versicherungsfall sind Sie verpflichtet, die Versicherungsgesellschaft unverzüglich zu informieren und, im Falle eines durch die Reiserücktrittskostenversicherung gedeckten Rücktrittes, gleichzeitig die gebuchte Reise bei Reise Reck zu stornieren.

17. Minderjährige Teilnehmer

Sind Sie zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung noch nicht volljährig, haben Sie die Pflicht, die Reiseanmeldung oder eine gesondert von Reise Reck verlangte Erklärung von allen Ihren Erziehungsberechtigten unterzeichnen zu lassen. Reise Reck übernimmt ausdrücklich keine Fürsorge- oder Aufsichtspflicht während der Reise.

18. Bustransfer

18.1. Alle Reisen werden durch von uns beauftragte Busunternehmen durchgeführt. Die Beförderung der Reiseteilnehmer und des Gepäcks richtet sich daher während der Transfers nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Busunternehmens. Während der Busfahrt ist daher neben den Anweisungen des Reiseleiters auch den Anweisungen des Busfahrers Folge zu leisten. Haftungsansprüche, die in direkten Zusammenhang mit den Bustransfers stehen, sind daher direkt mit dem betreffenden Busunternehmen zu klären.
18.2
Von Reise Reck wird das Busunternehmen vor der Reise über die Teilnehmerzahl und den Zielort informiert, um einen ausreichend großen Bus mit der entsprechenden Zusatzausrüstung (Skigepäckträger, Schneeketten, etc.) zur Verfügung stellen zu können.
18.3. Die tatsächliche Fahrtroute zwischen dem ersten Einstiegsort und dem Zielort wird durch das Busunternehmen bzw. deren Fahrer festgelegt und unterliegt nicht dem direkten Einfluss von Reise Reck.
18.4. Der Reiseleiter legt während der Fahrt in Absprache mit dem Busfahrer die Pausenzeiten fest. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten obliegt dabei dem Busfahrer.

19. Sonstiges

19.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Die Berichtigung von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Änderungen der Leistungen oder Preise gegenüber den Prospektangaben sind durch Reise Reck bis zur Reisebestätigung jederzeit möglich.
19.2. Für den Reisevertrag gilt deutsches Recht; Erfüllungsort ist Nürnberg. Für Klagen Reise Recks gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters.
19.3. Alle genannten Bedingungen werden mit der Buchung ausdrücklich als verbindlich anerkannt.
19.4. Mit Erscheinen des neuen Katalogs verlieren alle bisherigen Kataloge und vor allem die darin ausgewiesenen Preise ihre Gültigkeit.
19.5. Reise Reck behält sich das Recht vor, alle gemachten Video- und Fotoaufnahmen im Rahmen der Werbung (Prospekt, Katalog, etc.) zu veröffentlichen, sofern der Reiseteilnehmer dem nicht widerspricht. Möchte ein Teilnehmer grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, so hat er dies Reise Reck im Voraus mitzuteilen. Eine Befragung im Einzelfall kann nicht erfolgen.
19.6. Veranstalter von Weisse Reisen sind das Omnibusunternehmen Willax Vilseck und Reise Reck Nürnberg.

Reiseveranstalter ist:

Firma: Reise Reck
Geschäftsführer: Gertraud Reck
Straße: Rothenburger Str. 241
PLZ / Ort: 90439 Nürnberg
Telefon: 0911/618001
Telefax: 0911/618003
E-Mail: info@reise-reck.de 

Für alle Reisen gilt:

Zahlung: Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20% des Reisepreises zu zahlen. Der Restbetrag ist 2 Wochen vor Reisebeginn zu zahlen.

Mindestteilnehmerzahl: Gültig für alle von Reise Reck veranstalteten Reisen in diesem 25 Personen, bei Absagefrist bis spätestens 14 Tage vor Reise- bzw. Fahrtbeginn. Fakultative Führungen bzw. Ausflüge sind nur im Voraus buchbar, Mindestteilnehmerzahl 15 Personen, sofern in der jeweiligen Ausschreibung auf keine Mindestbeteiligung hingewiesen ist, Absagefrist 2 Wochen vor Reisebeginn. Sollten Sie sich erst während der Reise für die Buchung einer fakultativen Leistungen entscheiden, kann die Teilnahme nicht gewährleistet sein. Bei einer Teilnehmerzahl von bis zu 18 Pers. sind wir berechtigt, die Reise im 19-Sitzer-Kleinbus durchzuführen oder Reiseziele in einem Bus zusammenzufassen.

Flugreisen: Bei zahlreichen Reisen bieten wir die An- und Ruckreise mit dem Flugzeug an. Im Zielgebiet erwartet Sie Ihr bewährtes Reise Reck-Team, Ihr Reise Reck-Chauffeur mit Reiseomnibus oder ähnlichem und Ihr Reise Reck-Reiseleiter. Und schon kann es losgehen zur Rundreise in der gewohnten Reise Reck-Qualität. Die gesparte Anreisezeit kommt dem Aufenthalt im Zielgebiet zugute.

Die Flugzeiten sind immer vorbehaltlich Flugzeitenänderungen.

Bitte beachten Sie, dass die im Katalog angegebenen Flugpreise Gruppenpreise sind, die nur bis 92 Tage vor Reisebeginn gültig sind. Danach gelten erhöhte Flugpreise, d.h. bei späterer Buchung ist mit einem Aufpreis zu rechnen.

Änderungen von Leistungen u. Preisen zwischen Katalogdruck u. Buchung
Leistungsänderungen: Die Angebote zu den vertraglichen Reiseleistungen in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass bis zur Übermittlung Ihres Buchungswunsches aus sachlichen Gründen Änderungen der Leistungen möglich sind, die wir uns deshalb ausdrücklich vorbehalten müssen. Über diese werden wir Sie selbstverständlich vor Vertragsschluss unterrichten.

Preisänderungen: Die in diesem Prospekt angegebenen Preise entsprechend ebenfalls dem Stand bei Drucklegung und sind für uns als Reiseveranstalter bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus den folgenden Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung des Reisepreises vorzunehmen, über die wir Sie vor der Buchung selbstverständlich informieren:

– Eine entsprechende Anpassung des im Prospekt angegebenen Preises ist im Falle der  Erhöhung der Beförderungskosten (insbesondere der Treibstoffkosten, auch der Benzinkosten), der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach  Veröffentlichung des Prospektes zulässig. – Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im  Prospekt angebotene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. Für  Preisänderungen nach Abschluss des Reisevertrages gelten, soweit wirksam vereinbart, die Bestimmungen über Preisänderungen in unseren Reisebedingungen, auf die wir ergänzend ausdrücklich hinweisen. 

Mängelanzeige, Ausschluss- und Verjährungsfrist: Wir weisen auf die Ziff. 11 u. 13 unserer Reisebedingungen hin (Mangelanzeige bei Reisemangeln, Erforderlichkeit einer angemessenen Frist vor Kündigung, Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Reiseende und Verjährungsfrist). 

Versicherungen: Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit bei dem Versicherer Global Assistance Allianz. 

Abfahrt: Die in der Ausschreibung angegebene Abfahrtszeit ist für die 1. Haltestelle gültig. Diese variiert je nach Fahrtrichtung. Ihre konkrete Abfahrtszeit entnehmen Sie bitte Ihrer Reisebestätigung.

Rücktritt:Schneemangel, Streik, Lawinengefahr, Schneesturm und Schneeflut o.ä. sind keine Gründe für nachträglichen Reiserücktritt. Reise Reck weist jedoch darauf hin, dass im Gebirge innewohnende Gefahren nicht gänzlich ausgeschlossen werden können und ein Restrisiko für jeden Teilnehmer erhalten bleibt.

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